Steuern sparen

Steuern sparen

Das 920 Euro-Geschenk für Ihre Ausbildung

Sie haben sich in diesem Jahr weitergebildet? Sofern sie Steuern abführen, können Sie sich mit der Steuererklärung einen der dabei entstandenen Kosten vom Fiskus zurückholen.

 

1. Werbungskosten

Ausgaben für Kursgebühr, Lernmaterial und Reisekosten sind Werbungskosten. Dafür erstattet Ihnen das Finanzamt pauschal 920 Euro.

Zu den Aus- und Fortbildungskosten zählen beispielsweise:

  • Kursgebühren bzw. Lehrgangskosten
  • Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur
  • Fahrtkosten zum Veranstaltungsort und zu Arbeitsgemeinschaften
  • ggf. Arbeitszimmer (i.d.R. anteilige Kosten), bis zu 1.250 Euro
  • Ausstattung des Arbeitszimmers (ggf. Abschreibungen)
  • Büromaterial
  • Computer (Abschreibung)
  • ggf. doppelte Haushaltsführung
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungsmehraufwand

Erst wenn die Kosten für die Weiterbildung insgesamt höher sind, lohnt sich das Quittungssammeln. Vorausgesetzt, die Fortbildung ist beruflich veranlasst, wie bei einer Promotion, einem Pflichtpraktikum oder einer neuen Berufsausbildung.

Geben Dritte (z. B. das  Arbeitsamt oder Arbeitgeber) einen Teil zu den Fort- oder Weiterbildungskosten bzw. Berufsausbildungskosten hinzu, reduzieren sich die steuerlich absetzbaren Aufwendungen.

Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen sind, können vorweggenommene Werbungskosten festgestellt und in das Folgejahr übertragen werden. Die Einkommensteuerersparnis richtet sich nach dem individuellen Steuersatz, der seinerseits von der Höhe des jährlich zu versteuernden Einkommens und dem Familienstand abhängig ist.

 

2. Berufsausbildungskosten

Berufsausbildungskosten sind hingegen nur als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigungsfähig. Diese Kosten werden ebenfalls bis zu 920 Euro jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Dieser Höchstbetrag erhöht sich auf 1.227 Euro bei auswärtiger Unterbringung.

Mittlerweile sind Aufwendungen dafür auch dann als Fortbildungskosten zu werten, wenn die Bildungsmaßnahme die Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, u.a. bei Aufwendungen für

  • ein (berufsbegleitendes) Studium oder
  • Aufwendungen für Umschulungen.

Entscheidend dabei ist, dass die Aufwendungen in einem “objektiv feststellbaren Zusammenhang” mit den steuerbaren Einkünften stehen.